BAVers

Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter e.V.

In den Versicherungsverläufen der Rentenversicherungsträger sind die rentenrechtlichen Zeiten mit Abkürzungen gekennzeichnet. Diese Abkürzungen bedeuten ...

AAÜG
Verdienst nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.

AFG  

Von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten.

Ange.  

Hier handelt es sich um ein für die Zukunft angenommenes Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber nicht vorausbescheinigt hat. Solche Angaben waren in Rentenvorausberechnungen enthalten, wenn der Versicherte eine Auskunft eingeholt hat, bei der die Höhe der Beiträge zur Vermeidung von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ermittelt werden.

AUSL  

Mit dieser Abkürzung werden Versicherungszeiten gekennzeichnet, die in einem Land der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum EU (EWR) oder einem Vertragsstaat zurückgelegt wurden.

BEVO  

Bargeldlos entrichtete Beiträge.

DPRA  

Nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 anerkannte Zeiten.

DEÜV  

Nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) gemeldete Zeiten. Hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.

DÜVO  

Nach der Datenübermittlungsverordnung (DÜVO) gemeldete Zeiten. Hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.

FÄndG  

Das ist die Abkürzung für das Finanz-Änderungsgesetz 1967 (FÄndG). Damit wurde die Kennzeichnung der im Markenverfahren entrichteten freiwilligen Beiträge und Pflichtbeiträge von Selbstständigen und unständig Beschäftigen geändert, und zwar in Hunderter-Angaben (z. B. Klasse 1000), die gleichzeitig das durch die Beitragsentrichtung versicherte monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen angeben.

FELEG  

Zeiten, bei denen es sich um Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Ausgleichsgeld nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) handelt.

FRG  

Hier handelt es sich um nach dem Fremdrentengesetz anerkannte Zeiten.

FRGB  

Anerkannte Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRGB).

FRGN  

Zeiten einer Nachversicherung nach Art. 6 § 23 FANG.

FZR  

Verdienst für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) gezahlt wurden.

Glbh.  

Beitragszeiten, die glaubhaft gemacht wurden, wenn die Höhe der seinerzeit erzielten Arbeitsentgelte nicht bekannt ist.

HAUS  

Meldungen im Haushaltsscheckverfahren. Bei Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils handelt es sich um Pflichtbeiträge. Ist demgegenüber wegen Versicherungsfreiheit lediglich ein paschaler Beitragsanteil des Arbeitgebers gezahlt worden, sind die Zeiten mit dem Zusatz "geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung" gekennzeichnet.

MUSG  

Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld in den 70er Jahren in den alten Bundesländern, für die Beiträge gezahlt wurden.

RBY  

Reichsgebiets-Beitragszeiten bis zum 07.05.1945 in den Gebieten, die früher zu Deutschland gehörten (Reichsgebietsbeiträge bis 07.05.1945).

Reha.  

Von einem Träger der Rehabilitation gemeldete Daten für die Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezugs von 

  • Krankengeld ab Beginn des 13. Kalendermonats der Zahlung und darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kalendermonate der Arbeitsunfähigkeit,
  • Übergangsgeld, das von der Renten- oder Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge oder von der Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt - nur bis 31.12.1982 - bei medizinischen oder berufsfördernden Maßnahmen für mindestens ein Kalendermonat gezahlt wurde.

Sozl.

Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers.

SVA  

Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet.

SVN  

Mit Belegen des Sozialversicherungs-Nachweisheftes oder der Datenerfassungsverordnung gemeldete Zeiten.

VAB  

Beitragsunterlagen der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) ohne Nummer, und zwar über Beiträge, die zur 

  • einheitlichen Sozialversicherung (SV) der VAB vom 01.07.1945 bis 31.01.1949,
  • einheitlichen Sozial- bzw. Rentenversicherung der VAB-West vom 01.02.1949 bis 31.03.1952,
  • LVA Berlin vom 01.04.1952 an gezahlt worden sind.

VK

Nummer der Versicherungskarte (Aufrechnungsbescheinigung), die die angegebenen Zeiten enthält.

Vorab  

Im Voraus bescheinigtes Entgelt.

Vorl.  

Vorläufig bescheinigtes Entgelt

E-Health-Gesetz

Am 3. Dezember 2015 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendung im Gesundheitswesen“, das sogenannte E-Health-Gesetz, beschlossen. In den Änderungsanträgen zum Gesetz findet man mehrere sachfremde Anträge. Das Gesetz ist somit ein sogenannter Omnibus. Darin werden verschiedene sachlich nicht zusammenhängende Sachverhalte geregelt.

Folgende Änderungen sind künftig im Rahmen der KVdR-Prüfung für Waisenrenten von Bedeutung:

  • Waisenrentner sind ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen (z.B.  9/10-Prüfung) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert,  sofern sie nicht zuletzt privat krankenversichert waren.
  • erfasst werden davon nicht nur Neurentner, sondern auch alle Bestandsrentner
  • Waisenrentner sind dann maximal bis zum 25. Lebensjahr (für die Familienversicherung maßgebende Altersgrenze) beitragsfrei.
  • Ausnahme:
    keine Beitragsfreiheit bei Krankenversicherungspflicht wegen paralleler Beschäftigung (z.B. Berufsausbildung); der Rentenversicherungsträger hat  weiterhin den Eigenanteil der Beiträge zu zahlen (keine Beitragsfreiheit für Rentenversicherungsträger)
  • die Änderungen für Waisenrentner und KVdR treten erst am 01.01.2017 in Kraft.
  • Link zum E Health Gesetze

Viele gesetzliche Krankenkassen haben zum 01.01.2016 ihren individuellen Zusatzbeitrag erhöht. Für Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt diese Regelung aber erst zeitverzögert, nämlich zwei Monate später, d.h. zum 01.03.2016.

Bei wem erfolgt diese Mitteilung mittels Bescheid und wer wird in so genannten Kontoauszugsverfahren (gem. § 255 Abs. 1 S. 2 SGB V) informiert?


Der „Normalfall“:

Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner werden grundsätzlich über das so genannte Kontoauszugsverfahren mit der Rentenzahlung für den Monat März 2016 über den veränderten Zusatzbeitrag informiert.
Der Text im Kontoauszug lautet:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XXX,XX EUR, NEU: XXX,XX EUR

Ausnahmen:

Die Träger der Rentenversicherung haben die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens allerdings auf die Fälle von Beitragssatzänderungen beschränkt. Deshalb wird dem Berechtigten sowohl bei einem Krankenkassenwechsel als auch in Fällen von Krankenkassenfusionen grundsätzlich ein Bescheid erteilt.
Darüber hinaus sind weitere Fälle von der Anwendung des Kontoauszugsverfahrens ausgenommen worden, in denen der Verzicht auf einen schriftlichen Verwaltungsakt aus anderen Gründen nicht angebracht ist. 
Im Einzelnen sind dies:

  • Rentenzahlungen mit einer anderen als der monatlichen Zahlungsweise (so genannte Bagatellrenten),
  • abgetrennte Zahlungen (zum Beispiel Pfändungen, Abtretungen),
  • Rentenzahlungen, bei denen Bescheid- und Zahlungsempfänger nicht identisch sind,
  • Rentenzahlungen, bei denen ein anderer Kontoinhaber im Zahlungsauftrag vermerkt ist,
  • Bar- oder Postsparbuchzahlungen oder Auslandszahlungen.

Auch bei Hinterbliebenenrenten wird über die Beitragssatzveränderung per Bescheid informiert, aber nicht zwangsläufig zur gleichen Zeit wie bei den Altersrenten, sondern etwas später.

Rentenbescheide in „neuem Gewand“

„Wo ist eigentlich Anlage 5? Anlage 1 bis 6 habe ich in meinem Bescheid gefunden“ – Diese Frage haben wohl alle schon einmal gehört, die mit der Beantwortung von Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tun haben. Die Antwort wäre „Anlage 5 gibt es nur, wenn sie geschieden sind und ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat“.

Möglicherweise unter anderem deshalb hat die Deutsche Rentenversicherung seit September 2015 begonnen das Erscheinungsbild ihrer Bescheide und Rentenauskünfte zu ändern. Ziel ist es, diese persönlicher, leichter lesbar und bürgerfreundlicher zu machen.

Folgende Veränderungen sind festzustellen:

Die Anlagen zum Rentenbescheid werden nicht mehr nummeriert (z.B. „Anlage 2“),
sondern durch Bezeichnungen konkret benannt (z.B. „Anlage Versicherungsverlauf“)

Neu: Kommentiertes Inhaltsverzeichnis ohne Seitenzahlen

Die Berechnung der laufenden Zahlung wird auf der ersten Seite des Bescheids dargestellt. Die DRV gibt die Höhe der monatlichen Bruttorente an und berechnen die laufende Zahlung unter Berücksichtigung von Zusatzleistungen und von laufenden Abzügen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Nachzahlungen und Überzahlungen werden beziffert.

Weitere Umsetzungsschritte folgen in den kommenden Jahren (voraussichtlich bis 2019). Neben Veränderungen am Sprachstil werden zum Beispiel inhaltlich zusammengehörende Anlagen zusammengefasst und die Reihenfolge der Anlagen wird verändert. Auf den Versand bestimmter Anlagen wird die DRV zugunsten von erläuternden Texten verzichten. Alle Bestandteile des Bescheids werden nach und nach in einheitlichem Layout neugestaltet. Schließlich werden die Inhalte der Anlagen als Abschnitte in den Bescheid integriert und alle Seiten fortlaufend nummeriert.

8 Stufen (A bis H) der Umsetzung

Stufe A: bessere Übersichtlichkeit (= seit September 2015; derzeitiger Stand der Umsetzung)

•  Anlagen erhalten aussagekräftige Bezeichnungen

• „Brutto-Netto“-Berechnung auf Seite 1

•  Kommentiertes Inhaltsverzeichnis

Stufe B: Aufräumen

•  Zusammenfassung von Anlagen

•  Anlage Versicherungsverlauf

•  Anlage Rente und Hinzuverdienst

•  Verschieben, Erweitern und Umbenennen der Anlage Zeiten mit Tabellenwerten
   Neue Bezeichnung: Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten

•  Platzieren vor dem Versicherungsverlauf

•  Erweitern um Textarten

•  Wegfall Anlage Waisenrente – Unterschiedsbetrag

Stufe C: Umfang verringern

•  Verzicht auf den Versand von bestimmten Anlagen

Stufe D: Umsortieren

•  Anlage Rente und Hinzuverdienst vor Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte

Stufe E: Neuer Basisteil

•  Sprachlich überarbeitet

•  Neue Kopfzeilen für alle Druckprodukte

Stufe F: Neuer Versicherungsverlauf

•  Sprachlich überarbeitet

Schritt G: Ein Dokument

•  Anlagen werden zu Abschnitten

•  Fortlaufende Seitennummerierung

•  Neue Abschnitte Berechnung der Rente und Berechnung des monatlichen Zahlbetrags sprachlich überarbeitet

Stufe H: Abschluss (voraussichtlich Oktober 2019)

•  Alle übrigen Abschnitte neu

•  Sprachlich überarbeitet

Kein Sozialabkommen mit Russland

Das Vorhaben, bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit mit den Nachfolgestaaten der UdSSR abzuschließen, bestehe seit 1992. Die Initiative gehe zurück auf den Wunsch der deutschen Seite, den vielen Beschäftigten vor allem aus der DDR, die vor der deutschen Einheit in der UdSSR beschäftigt waren, die Anrechnung von Rentenanwartschaften aus diesen Zeiträumen für ihre Altersrenten zu ermöglichen.

Die Verhandlungen haben den Angaben zufolge Anfang der 1990er Jahre begonnen und wurden 1995 auf Wunsch der russischen Seite zunächst ausgesetzt. 2005 seien die Verhandlungen auf Initiative der deutschen Seite wieder aufgenommen worden. Seitdem habe es elf Verhandlungsrunden gegeben, jedoch bislang ohne Abschluss.

Quelle: Deutscher Bundestag