Vortrag von Prof. Dr. Franz Ruland, München, den der Verfasser am 8. November 2017 im Rahmen der 25. Jahrestagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter (BAVers) in München gehalten hat
Die Rentenpolitik vor schwierigen Entscheidungen
Bei dem Vortrag von Frau Tietböhl wurde aus dem Teilnehmerkreis nachgefragt, warum in manchen Fällen zusätzlich zum E207 noch der V0720 von der Sachbearbeitung angefordert wird. Hierzu gibt es noch folgende ergänznede Informationen:
"Zu einem bereits ausgefüllten E207 ist der V0720 immer dann erforderlich, wenn über die Anerkennung polnischer Zeiten auch nach Maßgabe des FRG oder des DPSVA 1975 zu entscheiden ist. Grund hierfür sind weitere erforderliche Angaben zur FRG-Anrechnung (u.a. Zuordnung Wirtschaftsbereich, Qualifikationsgruppe etc.), die sich nur aus dem V0720 ergeben.
Liegt umgekehrt der V0720 bereits ausgefüllt vor, nicht jedoch der E207, könnte der E207 grundsätzlich auch von der Sachbearbeitung anhand der Angaben im V0720 erstellt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern alle polnischen Zeiten im V0720 aufgeführt sind (z.B. auch landwirtschaftliche Zeiten bei der KRUS) und keine weiteren mitgliedstaatlichen Zeiten vorhanden sind. Im Zweifel ist es daher ratssam, den E207 auch über den Berechtigten abzufordern."